§ 80 Handlungsfähigkeit
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/80#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/80#abs-2 (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/80#abs-3 (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/80#abs-4 (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/80#abs-5 (5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu § 80 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 11.12.2025 – A 11 K 3611/25
- BVerwG, 27.02.2025 – 1 C 13/23Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit; Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen GrundordnungZitiert von 20
- BVerwG, 29.11.2012 – 10 C 4/12Kindernachzug zu Ausländern; Prozessfähigkeit; ausländische Sorgerechtsentscheidung; Verstoß gegen den ordre public; Anhörungspflicht; Berechnung des LebensunterhaltsbedarfsZitiert von 64
- VGH Bayern, 05.10.2021 – 19 C 21.1914Zitiert von 1
- VGH Bayern, 05.10.2021 – 19 C 21.1915Zitiert von 2
- VG Greifswald, 21.03.2013 – 2 A 587/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25Aufenthaltsrecht: Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörde für den Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung des Betroffenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.07.2026 – 17 B 134/26Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung bei Eltern-Kind-Beziehung zu einem deutschen Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 07.07.2026 – 12 L 1641/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2015 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.